Ihre Anwälte im Bereich Kurzarbeitergeld
Arbeitgeber können Kurzarbeitergeld beantragen, zum Beispiel bei Auftragsrückgängen und Notfällen
Nach den §§ 95 ff. SGB III besteht Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn:
Beruht der Arbeitsausfall auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis, welches vorübergehend und nicht vermeidbar ist, so wird der Arbeitsausfall für erheblich erachtet.
Darüber hinaus müssen im Anspruchszeitraum mindestens ein Drittel der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein. Hierzu zählen auch Geringverdiener - nicht jedoch Auszubildende.
ACHTUNG: Aufgrund der Corona-Krise gewährt die Bundesregierung gelockerte Voraussetzung von April 2020 bis voraussichtlich Ende 2021 die besagen, dass nur 10% statt eines Drittels vom Arbeitsausfall betroffen sein muss. Der Bezug von Kug ist bis zu 12 Monate möglich. Bis Ende 2021 gilt unter bestimmten Voraussetzungen eine Bezugsdauer von längstens 24 Monaten.
Erfüllt sind die betrieblichen Voraussetzungen dann, wenn im Betrieb mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt ist. Im Sinne der Vorschriften für das Kurzarbeitergeld ist „ein Betrieb“ auch eine Betriebsabteilung.
Erfüllt sind persönlichen Voraussetzungen dann, wenn der Arbeitnehmer nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzt oder im Anschluss an die Beendigung einer Berufsausbildung aufnimmt. Darüber hinaus darf das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst sein und der Arbeitnehmer darf nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen sein.
Der Arbeitgeber muss den Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt haben.
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