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Kurzarbeitergeld - Fragen rund um die Höhe und Ermittlung des Kurzarbeitergeldes

Worum geht es? Sinn und Zweck?

Kurzarbeitergeld hilft, Betrieben wertvolle Arbeitskräfte zu erhalten, auch wenn ihre Beschäftigten vorübergehend zu wenig Arbeit haben. Für die Zeit der Kurzarbeit ersetzt es ihnen einen Teil des Entgelts für die Beschäftigten. Außerdem werden ihnen die Sozialversicherungsbeiträge abzüglich der Arbeitslosenversicherung pauschaliert erstattet.

Wie viel Kurzarbeitergeld bekomme ich?

Wovon hängt kann die Höhe des Kurzarbeitergeldes abhängen?

Wie viel Kurzarbeitergeld bekommen ich?

  • Während der Kurzarbeit erhalten Sie 60 % des ausgefallenen Nettogehalts.
  • Wenn Sie mindestens 1 Kind haben, bekommen Sie 67 % des ausgefallenen
    Nettogehalts.

Das Kurzarbeitergeld wird Ihnen vom Arbeitgeber ausbezahlt. Der Arbeitgeber bekommt das Geld von der Agentur für Arbeit zurück.

Ab dem 4. Bezugsmonat kann das Kurzarbeitergeld erhöht werden – vorausgesetzt, der Entgeltausfall beträgt im jeweiligen Monat mindestens 50 Prozent.

Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes erfolgt in diesem Fall gestaffelt:
Bezugsmonat 1 - 3: 60/67* Prozent des Netto-Entgelts
*Beschäftigte mit mindestens 1 Kind

Ab dem 4. Bezugsmonat: 70/77* Prozent des Netto-Entgelts
*Beschäftigte mit mindestens 1 Kind

Ab dem 7. Bezugsmonat: 80/87* Prozent des Netto-Entgelts
*Beschäftigte mit mindestens 1 Kind

Weitere Informationen zum Thema Kurzarbeitergeld finden Sie hier.

Wie viel Kurzarbeitergeld bekomme ich?

Informationen zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes

FAQ zum Thema Kurzarbeitergeld - Fragen und Antworten finden Sie hier.

Für die Ermittlung der Höhe des Kug ist es erforderlich, dass zunächst für das Soll-Entgelt (Bruttoarbeitsent-gelt ohne Mehrarbeitsentgelt und Einmalzahlungen) und für das Ist-Entgelt (tatsächlich im Kalendermonat erzieltes Bruttoarbeitsentgelt) ein rechnerischer Leistungssatz aus der Tabelle abgelesen wird. Dabei ist die auf der Lohnsteuerkarte im Anspruchszeitraum (Kalendermonat) eingetragene Lohnsteuerklasse und der Leistungssatz 1 oder 2 zu Grunde zu legen. Die Zuordnung zu den Leistungssätzen 1 oder 2 richtet sich nach folgenden Merkmalen:
 

Leistungssatz 1:
Arbeitnehmer, auf deren Lohnsteuerkarte ein Kinderfreibetrag mit dem Zähler von mindestens 0,5 eingetragen ist (die Kinder i.S. des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG haben) oder für die aufgrund einer Bescheinigung der Agentur für Arbeit der Leistungssatz 1 maßgebend ist.

Leistungssatz 2:
alle übrigen Arbeitnehmer. Der Unterschiedsbetrag zwischen den aus dieser Tabelle abgelesenen Leistungssätzen ergibt das Kug für den jeweiligen Kalendermonat.

Die Tabelle und weitere Informationen zur Berechnung finden Sie hier.

Informationen zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes

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