Arbeitszeugnis
In § 109 Gewerbeordnung ist geregelt, dass „bei Beendigung“ (z.B. durch Zeitablauf der Befristung, Kündigung oder Aufhebungsvertrag) des Arbeitsverhältnisses der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine einfaches Arbeitszeugnis hat und darüber hinaus auch ein qualifiziertes Zeugnis verlangen kann. Der Arbeitgeber muss also zu diesem Zeitpunkt bereits ein einfaches Arbeitszeugnis erteilen (ohne vorherige Aufforderung des Arbeitnehmers) ; und auf Verlangen (Holschuld) des Arbeitnehmers, diesem ein qualifiziertes Zeugnis erteilen.
Der Arbeitnehmer kann laut Gesetz neben dem qualifizierten immer auch ein einfaches Arbeitszeugnis verlangen, denn zur Erstellung des einfachen ist der Arbeitgeber laut Gesetz verpflichtet.
ACHTUNG: Im qualifizierten Zeugnis muss der Arbeitgeber die Leistung und das Verhalten des Arbeitnehmers beurteilen. Diese Beurteilung muss sowohl wohlwollend erfolgen, als auch der Wahrheit entsprechen.
EMPFEHLUNG: Wir empfehlen daher die Formulierungen in Ihrem Arbeitszeugnis überprüfen zu lassen, um versteckte negative Hinweise auszuschließen. Dies kann beispielsweise auch im Rahmen von Verhandlungen über die Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses geschehen.
Folgende Angaben sollte ein (qualifiziertes) Zeugnis mindestens enthalten:
Regeln Sie das Thema „Zeugnis“ bereits in der Aufhebungsvertrages so genau wie möglich. Sie sind jetzt in der geeigneten Verhandlungsposition und es gibt später keine bösen Überraschungen und zweideutigen Formulierungen mehr. Achten Sie auf eine Regelung von Notenstufe und Formulierung. Insbesondere gibt es keinen Rechtsanspruch auf Dankes- und Bedauernsformel sowie Zukunftswünsche. Schaffen Sie daher rechtzeitig Klarheit.
Tipp: Machen Sie de ausformulierter Zeugnistext als Anlage zum Bestandteil der Aufhebungsvereinbarung. Das schafft Rechtssicherheit bei beiden Seiten.
Die Möglichkeit einer vorzeitige Beendigungsmöglichkeit (abweichend vom dem im Aufhebungsvertrag geregelten Beendigungszeitpunkt) kann besonders interessant sein, wenn der Arbeitnehmer noch während der laufenden Kündigungsfrist bereits ein neues Arbeitsverhältnis findet und auch beginnen möchte. Daher empfiehlt sich regelmäßig auch die Vereinbarung einer so genannten Turboklausel, die ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ermöglicht.
Darüber hinaus kann im Rahmen einer solchen Turboklausel vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer - im Falle der Ausübung dieser vorzeitigen Beendigungsoption - das hierdurch freiwerdende Gehalt ganz oder teilweise als zusätzliche Abfindungszahlung erhält.
Darüber hinaus gibt es zahleiche weitere Regelungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen, wie etwa zum Thema Freistellung, Wettbewerbsverbot, leitende Angestellte, Anfechtung und Widerrufsmöglichkeit etc..
Bitte beachten Sie, dass diese Zusammenfassung keine Rechtsberatung darstellt oder ersetzt. Lassen Sie sich grundsätzlich rechtlich beraten und finden Sie den für Ihre Situation besten Lösungsweg in Anbetracht der rechtlichen Möglichkeiten.
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