Kündigung im Unternehmen mit Betriebsrat
Bei Bestehen eines Betriebsrats im Unternehmen, so ist dieser vor jeder Kündigung anzuhören, anderenfalls ist die Kündigung unwirksam (§102 Abs.1 S.1, S.3 BetrVG).
Dabei sind alle notwendigen Informationen über die geplante Kündigung aufzubereiten, sodass der Betriebsrat aufgrund dieser Informationen dazu in der Lage ist, sich ein Bild über die rechtliche Zulässigkeit der geplanten Kündigung zu machen. Aus Gründen der Beweisbarkeit empfiehlt sich dabei eine schriftliche Dokumentation oder zumindest eine Dokumentation im Rahmen einer E-Mail.
Empfehlung: Legen Sie Wert auf die Dokumentation der Information. Schildern Sieden Fall und die Vorgeschichte ruhig ausführlich. Vielfach scheitern Kündigungen vor Gericht daran, dass nicht genau genug informiert wurde. Dies gilt nicht nur für die Information gegenüber dem Betriebsrat, sondern bspw. auch gegenüber der Schwerbehindertenvertretung.
Achtung - Reaktionsfrist: Der Betriebsrat hat 1 Woche Zeit zur geplanten Kündigung schriftlich Stellung zu nehmen. Ist eine außerordentliche Kündigung geplant so beträgt die Frist 3 Tage (§ 102 Abs.2 S.1-3 BetrVG).
Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt.
Nach Ablauf der Anhörungsfrist (s.o.) kann der Arbeitgeber kann die geplante Kündigung trotzdem Aussprechen. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer in diesem Fall mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.
Wird die Zustimmung seitens des Betriebsrat verweigert, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht einen Antrag auf Ersetzung der Zustimmung stellen. Diese wird allerdings nur dann erteilt, wenn die geplante außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände nach Auffassung des Gerichts gerechtfertigt ist.
Widerspricht der Betriebsrat der Kündigung, so muss der gekündigte Mitarbeiter vorerst weiter beschäftigt werden, bis ein Urteil im Kündigungsschutzprozess vorliegt. Dieser sogenannte Weiterbeschäftigungsanspruch ist in § 102 Abs. 5 BetrVG geregelt. Der Arbeitgeber muss natürlich selbst Klage nach dem Kündigungsschutzgesetz erheben auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.
Der Betriebsrat kann natürlich nicht einfach widersprechen, weil er die Kündigung für "ungerecht" oder "ungeboten" hält. Er muss sich an die im Gesetz vorgegebenen Widerspruchsgründe halten. Diese ergeben sich aus § 102 Abs. 3 BetrVG.