Liegt ein sachlicher Grund vor, dann ist es dem Arbeitgeber erlaubt Arbeitsverträge zu befristen. Was könnte ein sachlicher Grund sein? Ein sachlicher Grund kann dabei etwa eine Elternzeitvertretung oder ein bestimmtes Projekt sein. Das Unternehmen kann in diesen Fällen frei entscheiden wie lange ein solcher Vertrag laufen soll und je nach Lagerung des Falls unbegrenzt oft befristet verlängern. Wann ein sachlicher Grund vorliegt erfahren Sie hier: „Befristung mit Sachgrund“.
Liegt kein Sachgrund vor, so dürfen Arbeitgeber Verträge befristen, allerdings grundsätzlich nur für eine Höchstdauer von zwei Jahren. Ein befristeter Vertrag kann bis zu dieser Höchstdauer dreimal verlängert werden.
Eine Befristung ohne Sachgrund (sachgrundlose Befristung) ist nicht möglich, wenn der Mitarbeiter bereits früher einmal für das Unternehmen gearbeitet hat. Das gilt nach neuer Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch, wenn zwischen den Arbeitsverträgen mehr als drei Jahre liegen (Urteil vom 23. Januar 2019, Az. 7 AZR 733/16).
Befristete Verträge können während des Mutterschutzes und der Elternzeit auslaufen – hier besteht kein gesonderter Schutz.
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