Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag
Neben der Bezeichnung „Aufhebungsvertrag“ oder gleichbedeutend „Aufhebungsvereinbarung“ kommen häufig Vereinbarungen vor, die „Abwicklungsvertrag“ oder „Abwicklungsvereinbarung“ als Überschrift haben. Die Bezeichnungen unterscheiden sich wie folgt:
enthält die formalen Erklärungen, die das Arbeitsverhältnis beenden. In der Regel liegt noch keine Kündigung vor.
knüpft an eine bereits ausgesprochene Kündigung an. Die Kündigung stellt einen Rechtsakt dar, der das Arbeitsverhältnis beendet, und die Abwicklungsvereinbarung regelt daran anschließend die mit der Beendigung verbundenen Folgepunkte (Abfindung, Zeugnis, etc.).
In der Praxis wird oftmals nicht genau unterschieden, es gilt daher zu überprüfen, um was es sich vorliegend genau handelt.
Abwicklungsvereinbarung (nach bereits ausgesprochener Kündigung): soll eine solche Vereinbarung abgeschlossen werden, so muss insbesondere darauf geachtet werden, dass eine solche Vereinbarung formal wirksam - mit Originalunterschriften beider Vertragsparteien -innerhalb von drei Wochen nach Erhalt einer Kündigung zustande kommt.
Achtung: Kündigungsschutzklagen müssen innerhalb von 3 Wochen ab Kündigung erhoben werden. Achten Sie darauf, dass diese Frist nicht überschritten wird, anderenfalls verschlechtern Sie Ihre Rechtsposition. Es ist unwahrscheinlich, dass Ihnen der Arbeitgeber dann noch eine Abfindung zahlen möchte. Durchsetzen können Sie eine Abfindung dann jedenfalls nicht mehr, da es kein Druckmittel mehr gibt.
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