Mögliche Folgen eines Aufhebungsvertrags und wie man sie umschifft
Beim Abschluss von Aufhebungsverträgen kann es zu einer Sperrzeit von (meist) 12 Wochen plus Ruhezeit kommen. Dieses Risiko besteht insbesondere dann, wenn die Bundesagentur für Arbeit davon ausgeht, dass Sie an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mitgewirkt haben. Gerne beraten wir Sie zur geeigneten Vorgehensweise. Bitte beachten Sie: Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um drei Jahre erweiterten Rahmenfrist und dem Lebensalter, das die oder der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat.
ACHTUNG: Sehr häufig werden wichtige Punkte im Aufhebungsvertrag vergessen. Dieser ist aber endgültig und nicht anfechtbar, sobald er unterschrieben ist. Gerne beraten wir Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur geeigneten Vorgehensweise.
ACHTUNG: Wurde parallel zur Vorlage eines Aufhebungsvertrages gekündigt, so läuft ab dem Tag des Erhalts der Kündigung eine dreiwöchige Frist für die Einlegung der Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht. Diese Frist ist sowohl für die Kündigung als auch für den Aufhebungsvertrag / Abwicklungsvertrag bedeutsam. Es empfiehlt sich in dieser Situation möglichst schnell Rechtsrat zu suchen.
Mag dieses Thema für Sie auch noch so unangenehm sein – bewahren Sie Ruhe, um gezielt strategisch das Beste aus der Situation herauszuholen. Wägen Sie zunächst alle Handlungsoptionen in Ruhe ab.
Werden Sie sich zunächst bewusst darüber, welche Konsequenzen die Aufhebungsvereinbarung für Sie hat.
Es stehen sowohl Arbeitsplatz als auch Geld auf dem Spiel.
Lassen Sie sich nicht vom Arbeitgeber unter Druck setzen – der Arbeitgeber hat Interesse daran, die Sache schnell zu erledigen. Holen Sie im Zweifel Rechtsrat ein.
Die Bundesagentur für Arbeit verhängt regelmäßig Sanktionen bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Dabei kommt es regelmäßig etwa zu Sperrzeiten von 12 Wochen für den Bezug von Arbeitslosengeld. Werden etwa Kündigungsfristen nicht beachtet oder wird ein Aufhebungsvertrag bei bestehendem Sonderkündigungsschutz abgeschlossen, so können weitere Sanktionen drohen. Alternativ kann die Bundesagentur für Arbeit eine Ruhezeit anordnen (Unterschied zur Sperrzeit – der Anspruch auf Arbeitslosengeld beginnt nur später, verkürzt sich jedoch nicht).
Einen sicheren Schutz vor einer Sperrzeit bietet nur ein gerichtlicher Beendigungsvergleich. Dafür muss - nach erfolgter Kündigung - Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erhoben werden.
Wichtig: Lassen Sie sich bezüglich der richtigen Gestaltung der Aufhebungsvereinbarung / Abwicklungsvereinbarung beraten und vermeiden Sie Sanktionen so weit wie möglich.
Bei einer guten Verhandlungsführung mit einer strukturierten Argumentation lassen sich meist höhere Abfindungszahlungen realisieren als die „Faustformel“ 0,5 x Monatsbruttogehalt x Beschäftigungsjahre.
Wichtig: Es ist wichtig, dass Sie die Sachlage richtig einschätzen (Kündigungsmöglichkeiten des Arbeitsgebers sofern es nicht zur Aufhebung kommt etc.). Erarbeiten Sie eine Verhandlungsstrategie in Anbetracht Ihrer individueller Verhandlungsposition.
Neben der Bezeichnung „Aufhebungsvertrag“ oder gleichbedeutend „Aufhebungsvereinbarung“ kommen häufig Vereinbarungen vor, die „Abwicklungsvertrag“ oder „Abwicklungsvereinbarung“ als Überschrift haben. Die Bezeichnungen unterscheiden sich wie folgt:
enthält die formalen Erklärungen, die das Arbeitsverhältnis beenden. In der Regel liegt noch keine Kündigung vor.
knüpft an eine bereits ausgesprochene Kündigung an. Die Kündigung stellt einen Rechtsakt dar, der das Arbeitsverhältnis beendet, und die Abwicklungsvereinbarung regelt daran anschließend die mit der Beendigung verbundenen Folgepunkte (Abfindung, Zeugnis, etc.).
In der Praxis wird oftmals nicht genau unterschieden, es gilt daher zu überprüfen, um was es sich vorliegend genau handelt.
Abwicklungsvereinbarung (nach bereits ausgesprochener Kündigung): soll eine solche Vereinbarung abgeschlossen werden, so muss insbesondere darauf geachtet werden, dass eine solche Vereinbarung formal wirksam - mit Originalunterschriften beider Vertragsparteien -innerhalb von drei Wochen nach Erhalt einer Kündigung zustande kommt.
Achtung: Kündigungsschutzklagen müssen innerhalb von 3 Wochen ab Kündigung erhoben werden. Achten Sie darauf, dass diese Frist nicht überschritten wird, anderenfalls verschlechtern Sie Ihre Rechtsposition. Es ist unwahrscheinlich, dass Ihnen der Arbeitgeber dann noch eine Abfindung zahlen möchte. Durchsetzen können Sie eine Abfindung dann jedenfalls nicht mehr, da es kein Druckmittel mehr gibt.
Es gibt wenige Fälle, in denen ein Aufhebungsvertrag ohne vorherige Kündigung für den Arbeitnehmer von Vorteil ist. Prüfen Sie dennoch kritisch, ob in Ihrer individuellen Situation der Fortbestand des bestehenden Arbeitsverhältnisses und die damit verbundene Durchsetzung ,auch tatsächlich die bessere Alternative für Sie ist.
Wurden vom Arbeitnehmer etwa nachweisbare schwerwiegende Verfehlungen begangen, die Anlass für eine wirksame außerordentliche Kündigung sein können, so besteht natürlich durchaus das Risiko einer wirksamen Kündigung zu schlechteren Konditionen. Es bedarf grundsätzlich einer genauen Prüfung der individuellen Sachlage. Pauschale Ratschläge lassen sich in diesem Zusammenhang nur schwer erteilen.
Regeln Sie das Thema „Zeugnis“ bereits in der Aufhebungsvertrages so genau wie möglich. Sie sind jetzt in der geeigneten Verhandlungsposition und es gibt später keine bösen Überraschungen und zweideutigen Formulierungen mehr. Achten Sie auf eine Regelung von Notenstufe und Formulierung. Insbesondere gibt es keinen Rechtsanspruch auf Dankes- und Bedauernsformel sowie Zukunftswünsche. Schaffen Sie daher rechtzeitig Klarheit.
Tipp: Machen Sie de ausformulierter Zeugnistext als Anlage zum Bestandteil der Aufhebungsvereinbarung. Das schafft Rechtssicherheit bei beiden Seiten.
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