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Kurzarbeitergeld – Das Wichtigste in Kürze
Die Kurzarbeit dient dazu, den Arbeitsplatz während des Arbeitsausfalls zu erhalten und den Angestellten vor der Arbeitslosigkeit zu bewahren. Das Unternehmen auf diese Weise - trotz finanzieller Krise - eine Grundversorgung aufrechterhalten und die qualifizierten Mitarbeiter behalten.
Schritt 1:
Der Betriebsrat muss dem Vorhaben zustimmen.
Schritt 2:
Gibt es im Unternehmen keinen Betriebsrat und gibt es auch keine tarifvertraglichen Regelungen zur Kurzarbeit, so müssen alle Arbeitnehmer, die von der Kurzarbeit betroffen sind, dieser zustimmen - Stichwort Individualvereinbarung (Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag). Mit den betroffenen Angestellten muss vereinbart werden, um wie viel Prozent ihre jeweilige Arbeitszeit reduziert werden soll. Diese Vereinbarung sollte schriftlich festgehalten werden.
Unsere Kanzlei berät und vertritt Sie in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten, sowohl auf Arbeitnehmer- als auch auf der Arbeitgeberseite. Kontaktieren Sie uns unverbindlich!
a.) Ein erheblicher Arbeitsausfall muss vorliegen
Beruht der Arbeitsausfall auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis, welches vorübergehend und nicht vermeidbar ist, so wird der Arbeitsausfall für erheblich erachtet. Darüber hinaus müssen im Anspruchszeitraum mindestens ein Drittel der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein.
Hinweis:
Das Bundeskabinett hat die Verlängerung der Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld bis zur Jahresmitte 2023 beschlossen. Bis zum 30. Juni 2023 ist es weiterhin ausreichend, wenn in Betrieben mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsausfall von mehr als 10 Prozent haben. Zudem wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet.
b.) Vorliegen Betrieblicher Voraussetzungen
Erfüllt sind die betrieblichen Voraussetzungen dann, wenn im Betrieb mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt ist. Im Sinne der Vorschriften für das Kurzarbeitergeld ist „ein Betrieb“ auch eine Betriebsabteilung.
c.) Vorliegen Persönlicher Voraussetzungen
Erfüllt sind persönlichen Voraussetzungen dann, wenn der Arbeitnehmer nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzt oder im Anschluss an die Beendigung einer Berufsausbildung aufnimmt. Darüber hinaus darf das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst sein und der Arbeitnehmer darf nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen sein.
d.) Schriftliche Anzeige bei der Agentur für Arbeit
Der Arbeitgeber muss den Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt haben.